Rechtslage: Geheimbündelei: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. März 2016, 14:18 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage: Geheimbündelei
Vorbemerkung
Freimaurerei ist, das wurde und wird zu Recht immer festgestellt, kein Geheimbund, sondern ein ethischer Männerbund.
Zitat
- "Die Freimaurerei ist eine international verbreitete Vereinigung, die unter Achtung der Würde des Menschen für Toleranz, freie Entwicklung der Persönlichkeit, Brüderlichkeit und allgemeine Menschenliebe eintritt. Sie geht davon aus, dass menschliche Konflikte ohne zerstörerische Folgen ausgetragen werden können. Voraussetzung dafür ist die Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Menschen unterschiedlicher Überzeugungen. Die Freimaurerei ist stark auf den einzelnen Menschen ausgerichtet und bemüht, ihn sittlich zu vervollkommnen."
- Helmut Reinalter in "Die Freimaurer"
- "Heute sind alle Logen rechtlich Vereine und melden nach dem deutschen Vereinsrecht ihre Satzungen und den jeweiligen Vorstand dem Amtsgericht, um juristische Personen zu werden. Die Freimaurerei ist allerdings eine "geschlossene Gesellschaft", die Außenstehenden nicht ungehemmt Einblick in ihre internen Angelegenheiten gewährt. Das eigentliche Geheimnis ist das Miterleben in einer Gemeinschaft Gleichgesinnter. Dieses Erlebnis kann man kaum beschreiben, noch weniger 'verraten'."
- Internetloge zur Frage „Ist die Freimaurerei ein Geheimbund?“
Geheimbündelei
Quelle: Wikipedia
Geheimbündelei war im § 128 des deutschen StGB a.F. unter Strafe gestellt. Der Paragraph wurde in das preußische Strafgesetzbuch von 1851 aufgenommen, 1871 in das Reichsstrafgesetzbuch übernommen und schließlich durch das 8. Strafrechtsordnungsgesetz 1968 aufgehoben. (Ähnlich bis 1974 in Österreich: §§ 285ff. StG.)
Vorschrift (veraltet)
1. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen.
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
Rechtsgeschichte
Der Paragraph war gegen die Freimaurer (Strikte Observanz) gerichtet. Da die Vorschrift bereits 1968 aufgehoben wurde, ist sie kaum noch bekannt.
Quelle
- Jürgen Holtorf: Die Logen der Freimaurer.
Siehe auch
- Rechtslage: Gemeinnützigkeit von Freimauerlogen
- Rechtslage: Freimaurerei in Malta
- Rechtslage: Restitution
- Rechtslage: Zugehörigkeit