AASR Oberster Rat für Deutschland

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Der Alte und Angenommene Schot­tische Ritus

ist das weltweit am meisten verbreitete System vertie­fender und weiterführender Grade. Seine Mitglieder gewinnt er aus Brüdern, die aus regulären Freimau­rerlogen kommen und den Meister­grad erreicht haben, in Deutschland insbesondere aus der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (nicht jedoch von Großlogen, die ein eigenes System weiterführender Grade oder Erkenntnisstufen besitzen). Die Mitglie­der werden in den Schot­tischen Ritus berufen, d. h. sie können sich nicht bewerben.


Der "Oberste Rat"

Der Alte und Angenommene Schottischen Ritus (AASR) ist ein weltweit verbreiteter freimaurerischer Orden. Er wird in jedem Land, in dem er eingesetzt ist, durch einen eigenen Obersten Rat repräsentiert. Jeder Oberster Rat ist selbstständig, unabhängig und erkennt keine andere übergeordnete freimaurerische Autorität an.


Zusammenarbeit mit der Großloge AFAM

Quelle: Konkordat

Auf dem Großlogentag am 25.Mai 1963 in Kiel haben die Große Landesloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer (GLL AFAM), die Vorgängerorganisation der heutigen Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer (GL AFAM), und der Deutsche Oberste Rat (DOR), der heute wieder Oberster Rat für Deutschland (ORD) heißt, beschlossen, ihre Zusammenarbeit zu formalisieren und in einer Vereinbarung, Konkordat genannt, für beide Parteien verbindlich zu machen. Diese gemeinsame Erklärung der GLL AFAM und des DOR ist im folgenden im Wortlaut wiedergegeben:

Die Große Landesloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (im folgenden kurz Großloge genannt) im Verbande der Vereinigten Großlogen von Deutschland/Bruderschaft der deutschen Freimaurer und der Deutsche Oberste Rat der Freimaurer des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus vom 33. und letzten Grad (im folgenden kurz Oberster Rat genannt) erklären im Interesse einer ersprießlichen Zusammenarbeit und einer engen brüderlichen Verbundenheit aller ihrer Mitglieder gemeinsam folgendes:

Die Großloge und der Oberste Rat haben von dem Wortlaut ihrer Verfassungen, Gesetze bzw. Konstitutionen wechselseitig Kenntnis genommen und keine Widersprüche zwischen ihnen festgestellt. Danach erkennt der Oberste Rat einzig die Großloge als Obödienz für die drei Grade der Alten Freien und Angenommenen Maurer in Deutschland an. Er wird auch zu Großlogen der Alten Freien und Angenommenen Maurer im Ausland Beziehungen weder aufnehmen noch unterhalten.

Danach erkennt die Großloge einzig den Obersten Rat als Obödienz für die Grade des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus in Deutschland an. Sie wird auch zu Obersten Räten des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus im Ausland Beziehungen weder aufnehmen noch unterhalten.

Für die Dauer dieser Erklärung wird daher die Großloge keine anderen Grade als die des Lehrlings, Gesellen und Meisters erteilen und bearbeiten und keiner der ihr angeschlossenen Logen die Bearbeitung anderer Grade erlauben. Für die Dauer dieser Erklärung wird daher der Oberste Rat die Grade des Lehrlings, Gesellen und Meisters nicht erteilen und keinem der ihm unterstellten Ateliers die Erteilung und Bearbeitung dieser Grade erlauben.

Die Großloge sichert jedem ihrer Mitglieder im Meistergrad im Rahmen ihrer Verfassung das Recht, sich in die Grade des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus aufnehmen und befördern zu lassen.

Der Deutsche Oberste Rat wird keinem seiner Ateliers erlauben, einen Freimaurermeister deutscher Nationalitat in die Grade des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus aufzunehmen und zu befördern, der nicht einer gerechten und vollkommenen Freimaurerloge als ordentliches Mitglied angehört. Brüder Freimaurermeister nicht deutscher Nationalitat aufzunehmen und zu befördern wird der Deutsche Oberste Rat nur nach Zustimmung des nach seiner Nationalitat für den Aufzunehmenden zuständigen Obersten Rates erlauben. Der Austritt bzw. die Entlassung eines Mitglieds des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus aus einer gerechten und vollkommenen Loge führt automatisch zum Verlust der Mitglied­schaft im Alten und Angenommenen Schottischen Ritus, wenn nicht innerhalb der verfassungsmäßigen Zeit die ordentliche Mitgliedschaft einer anderen gerechten und vollkommenen Loge erworben wird.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus einer gerechten und vollkommenen Loge be­wirkt nach Rechtskraft des Beschlusses, der von der Großloge dem Obersten Rat mitzuteilen ist, automatisch den Verlust der Mitgliedschaft im Alten und Angenommenen Schottischen Ritus.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Alten und Angenom­menen Schottischen Ritus ist von dem Obersten Rat der Großloge unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei Verfehlungen, welche in Veranstaltungen oder in Veröffent­lichungen des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus begangen werden, sind ausschließlich die Ehrengerichte des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus zuständig; in allen anderen Fällen sind ausschließlich die maurerischen Gerichte der Großloge zuständig.

Die organisatorische Gliederung der Großloge ist dem Obersten Rat bekannt.

Die organisatorische Gliederung des Obersten Rates und seiner Ateliers ist der Großloge bekannt.

Personelle Änderungen in der Verwaltung der Großloge und der Ämterbesetzung im Obersten Rat sind innerhalb 4 Wochen gegenseitig mitzuteilen.

Der Oberste Rat enthält sich jeder Einflussnahme auf Gesetz­gebung, Verwaltung, Ämterbesetzung und Ritualgestaltung der Großloge.

Die Großloge enthält sich jeder Einflussnahme auf Gesetzgebung, Verwaltung, Ämterbesetzung und Ritualgestaltung des Obersten Rates.

Angriffe der Großloge, ihrer Logen oder deren Mitglieder gegen das Ritual und/oder die Konstitution des Schottischen Ritus, sowie Angriffe des Obersten Rates, seiner Ateliers oder deren Mitglieder in Veranstaltungen des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus gegen das Ritual und/oder die Verfassung der Großloge sind unzulässig und als Verstöße gegen die maurerische Ordnung zu ahnden.

Der Großmeister der Großloge und der Großkommandeur des Obersten Rates be­sprechen in gemeinsamen Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr und auf Antrag eines der beiden öfter stattfinden müssen, alle die beiden Obödienzen und die Freimaurerei im Allgemeinen betreffenden Fragen.

Durch diese gemeinsame Erklärung werden alle früheren Abmachungen und auf das gegenseitige Verhältnis bezüglichen Bestimmungen der Großloge und des Obersten Rates gegenstandslos.

Diese gemeinsame Erklärung hat Gültigkeit bis zum 31.12.1964. Sie gilt danach unbefristet weiter, wenn sie nicht mit einer Frist von einem halben Jahr jeweils mit Gültigkeit zum Ende eines Kalenderjahres von der Großloge oder dem Obersten Rat zurückgezogen wird.

Dieses Dokument wurde vom (Landes-)Großmeister, Dr. Wilhelm Richter, (20.06.1963) und vom Souv. Groß-Kommandeur, Dr. Erich Schalscha, (18.06.1963) unterzeichnet.

Diese Vereinbarung bildet heute noch die Grundlage für die fruchtbare und bruderschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Großloge AFAM und dem Obersten Rat und seinen Ateliers in Deutschland.


Besuchsabkommen und Internationalität

Freimaurerei als Idee mag einzigartig sein, gleichwohl haben sich im Laufe von mehr als 300 Jahren Entwicklungsgeschichte unter­schiedliche Interpretationen der grundlegenden Idee in verschiedenen gesellschaftlichen Kontexten etabliert. Freimaurerei tritt heute in vielfältiger Gestalt auf. Zu den Organisationen, die mit dem Obersten Rat für Deutschland dasselbe Grundverständnis von Freimaurerei teilen, bestehen Besuchs- und Freundschafts­abkommen, um den Austausch von Erfahrungen systematisch zu fördern.

Siehe auch