Unabhängige Logen

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Unabhängige Logen

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

Nach den General Regulations der Großloge von London (1720/21) ist jede Loge der Aufsicht und den Gesetzen der Großloge unterworfen. Es heißt in Punkt VIII:

"Wenn eine Gruppe oder Zahl von Brüdern sich unterstehen sollte, eine Loge ohne ein Patent des Großmeisters zu errichten, so sollen die regulären Logen sie nicht unterstützen, noch sie als reguläre und regelrecht eingesetzte Brüder ansehen, sondern sie sollen sie als Rebellen behandeln, bis sie sich selbst wieder unterwerfen, wie es die Weisheit des Großmeisters anordnet und bis er sie bestätigt durch ein Patent, daß den anderen Logen mitgeteilt werden muß, so wie es Brauch ist, wenn eine neue Loge in das Logenregister eingetragen wird."

Diese Forderung der jungen Großloge von London begegnete im Anfang heftigem Widerstand, da sich nicht alle in London bestehenden Logen der Großloge anschließen wollten. Im Laufe der Jahrhunderte hat sie sich aber durchgesetzt und wird heute von allen Großlogen als eine der allgemein verbindlichen Grundsätze der Freimaurerei anerkannt. Ebenso wie jeder Maurer zu einer Loge, muß jede Loge, wenn sie regulär anerkannt sein will, zu einer Großloge gehören, die ihr ein Gründungspatent erteilt oder sie angenommen hat. Diese heute allgemein gültige Grundlage des Maurerrechtes hat Ausnahmen zu verzeichnen.

Hierher gehören jene Fälle in der Zeit nach dem Weltkriege [Anm.d.Red.: I. Weltkrieg], als Logen durch die Neuaufteilung Europas ihren Zusammenhang mit ihren Großlogen aufgeben mußten, z. B. die deutschen Logen in Polen und Lettland. In der englischen Großloge haben die seit "undenklicher Zeit" bestehenden Gründungslogen kein Patent. Historisch von Belang sind ferner die in Deutsehland durch ein Jahrhundert lang arbeitenden fünf unabhängigen Logen, die heute zur Großloge "Deutsche Bruderkette" [Anm.d.Red.: bis 1935] zusammengeschlossen sind. Die Gründe dieser Unabhängigkeit sind hier in der geschichtlichen Entwicklung zu suchen. Bei dem ständigen Wechsel der Systeme im 18. Jahrhundert gaben fünf regulär eingesetzte Logen ihren Zusammenhang mit Großlogen usw. auf und zogen es vor, unabhängig zu bleiben.

Die Geschichte dieser fünf unabhängigen Logen ergibt in Kürze folgendes.

1. "Archimedes zu den drei Reißbretern" in Altenburg.
Sie wurde 1742 von einer Abordnung der Großloge von Obersachsen "Aux trois aigles blanes" eingegesetzt, trat 1775 bei der Zinnendorfschen Großen Landesloge ein, trennte sich von dieser 1785 und war von 1788-1793 Mitglied des Eklektischen Bundes. Im Jahre 1793 erklärte sie sich selbständig und begründete 1803 als Deputationsloge.

2. die Loge "Archimedes zum ewigen Bunde" in Gera.
Da diese Loge von den änderen Logen nicht anerkannt wurde, trat sie 1806 der Hamburger Provinzial-Großloge bei und wurde in das Londoner Großlogenregister eingetragen, wo sie noch 1832 erscheint, obzwar sie sich, durch die lokalen Verhältnisse des kleinstaatlichen Partikularismus gezwungen, schon früher unabhängig erklärt hatte.

3. Die Loge "Karl zum Rautenkranz" in Hildburghausen
wurde mit Stiftsbrief der Großloge von England 1787 eingesetzt und stand unter der Leitung von Mitgliedern der herzoglichen Familie von Sachsen-Meiningen. In den napoleonischen Zeiten löste sich infolge der Kontinentalsperre die Verbindung mit England, die Loge arbeitete als unabhängige Loge weiter.

4. und 5. Die Logen "Minerva zu den drei Palmen" und "Balduin zur Linde" in Leipzig.
Die "Minerva" wurde 1766 unter dem Schutze der Strikten Observanz gegründet und sagte sich in den achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts von diesem System los. Sie blieb unabhängig, schloß sich dem entstandenen Sächsischen Logenbund nicht an und bewahrte die Kennzeichen ihrer Entstehungsart bis zum Jahre 1884, als sie den Erkenntnisgrad ablegte und sich auf die drei Johannisgrade beschränkte.
Die Loge "Balduin zur Linde" wurde 1776 von dem damaligen Großmeister der Großen Landesloge, Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, eingeweiht und arbeitete bis 1807 unter dieser.
Am 7. November 1807 erklärte sie sich selbständig, ließ sich aber 1809 von der Provinzial Großloge von Hamburg eine neue Stiftungsurkunde aussstellen. Von 1815 angefangen gehörte sie dem Sächsischen Logenbund an, trat 1824 aus und behielt ihre Selbständigkeit bis zum Eintritt in die Großloge "Deutsche Bruderkette" (1924). Die Regularität dieser Logen wurde im 19. Jahrhundert nie bestritten. Sie nannten sich selbst "isolierte Logen", hatten gemeinsame Interessen, die auch durch eine Zeitschrift, "Am Reißbrett", vertreten wurden und schlossen sich 1884 zu einer "Freien Vereinigung" zusammen, die von einem geschäftsführenden Ausschuß verwaltet wurde.

Der Zutritt zum Deutschen Großlogenbund blieb ihnen lange versagt, weil die Großlogen eine Vereinigung von Logen ohne vertretende Großloge nicht zulassen wollten. Erst kurz vor dem Weltkriege fanden auch die fünf unabhängigen Logen im Deutschen Großlogenbunde ihre Vertretung. Im Jahre 1924 schlossen sich die fünf undabhängigen Logen zur Großloge "Deutsche Bruderkette" zusammen. Damit ist der Begriff der unabhängige Logen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, aus der Freimaurergeschichte so gut wie verschwunden (Ausnahmen Polen [Bund deutscher Freimaurerlogen] und Lettland).

Der Begriff unabhängige Logen wird wiederholt von nicht anerkannten Verbänden falsch ausgelegt. Solche unabhängige Logen tauchen immer wieder auf und nehmen für sich daß Recht der Regelmäßigkeit in Anspruch. Sie berufen sich gerne auf Vorkommnisse im 18. Jahrhundert und halten dabei mit einer Zähigkeit an geschichtlichen "Traditionen" fest, die sie in anderen Fragen vermissen lassen. Maßgebend für die maurerischen Rechtsverhältnisse sind jedoch nicht ausschließlich die vor [über] 200 Jahren festgelegten Grundsätze, sondern daß auf deren Grundlage entwickelte Recht und Übereinkommen der Jetztzeit, ebenso wie nicht mehr nach dem "Sachsenspiegel" Recht gesprochen wird, sondern nach dem heutigen bürgerlichen Gesetzbuch. Die übereinstimmende Anschauung aller Großlogen geht heute dahin, daß unabhängige Logen, die keiner Großloge unterstehen und von keiner Großloge ein Patent erhalten haben, nicht als regelrecht eingesetzt anzusprechen sind. Es genügt nicht, daß sieben Maurer zu einer Loge zusammentreten, die Loge muß auch gerecht nach ihrer Einsetzung sein.

Tatsachlich gibt es derzeit, abgesehen von den angeführten, durch politische Verhältnisse bedingten Ausnahmen, nirgends mehr regelrecht eingesetzte und anerkannte unabhängige Logen. Bei den zahlreichen Verschiebungen in Deutschland in der Nachkriegszeit haben Logen die Großlogenzugehörigkeit wohl gewechselt, es sind aber nirgends neue unabhängige Logen entstanden. Im "Jahrbuch der Weltmaurerei der A. M. I." ("Annuaire") ist kein einziges weiteres Beispiel regulärer unabhängige Logen verzeichnet.

An der Tatsache der Regelwidrigkeit ändert auch die Vereinigung irregulärer unabhängige Logen zu einer eigenen Großloge nichts. Die Großloge, sofern sie nicht selbst ein Patent hat, wird regulär erst durch die Regelmäßigkeit ihrer Gründungslogen.