Besuchsabkommen: Unterschied zwischen den Versionen

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(auch: Besuchsrechte) regeln für ihre jeweiligen Mitgliedern die (durch Ihre Großloge in Übereinkunft mit befreundeten Großlogen vereinbarten) Rechte des gegenseitiges Besuches von [[Tempelarbeit|Tempelarbeiten]] in den unterschiedlichen Graden und [[Obödienz|Obödienzen]].  
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(auch: Besuchsrechte) regeln für ihre jeweiligen Mitgliedern die (durch ihren 'Dachverband' in Übereinkunft mit befreundeten 'Dachverbänden' vereinbarten) Rechte des gegenseitiges Besuches von [[Tempelarbeit|Tempelarbeiten]] in den unterschiedlichen Graden und [[Obödienz|Obödienzen]].  
  
 
Relevant sind Besuchsabkommen für die sog. weiterführenden Grade, oder [[Hochgrade]].  
 
Relevant sind Besuchsabkommen für die sog. weiterführenden Grade, oder [[Hochgrade]].  

Aktuelle Version vom 29. Januar 2018, 12:27 Uhr

Besuchsabkommen

(auch: Besuchsrechte) regeln für ihre jeweiligen Mitgliedern die (durch ihren 'Dachverband' in Übereinkunft mit befreundeten 'Dachverbänden' vereinbarten) Rechte des gegenseitiges Besuches von Tempelarbeiten in den unterschiedlichen Graden und Obödienzen.

Relevant sind Besuchsabkommen für die sog. weiterführenden Grade, oder Hochgrade.

Innerhalb der sog. Johannismaurerei oder ‚blauen‘ Grade (also Lehrling, Geselle und Meister) bedarf es keiner gesonderter Regelung, da Mitgliedern regulärer Logen der gegenseitige Besuch (auch international) entsprechend ihres Grades frei steht.

Siehe auch

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