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== Satzung ==
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Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freimaurer-Wiki“ und soll in das
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Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den
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Zusatz „e.V.“.
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
 +
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 +
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in
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Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 +
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Kunst, Kultur und
 +
Völkerverständigung. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfesionell.
 +
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau, die Förderung, Pflege
 +
und Weiterentwicklung eines Internet-Portals, mit dem der Allgemeinheit eine
 +
kostenfreie enzyklopädische Sammlung von Wissen über
 +
Initiationsgemeinschaften zur Verfügung gestellt werden soll gemäß folgender
 +
Grundsätze:
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•Unabhängigkeit
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•Freiheit von konfessionellen und politischen Bindungen
 +
•Freiheit der journalistischen Berichterstattung
 +
•Freiheit der wissenschaftlichen Forschung
 +
•Meinungsfreiheit
 +
•Internationalität
 +
•Achtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
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In diesem Zusammenhang stellen sich die einzelnen Punkte des
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Vereinszwecks wie folgt dar:
 +
a) Wissenschaft:
 +
Das Internet-Portal soll die Entstehungsgeschichte und die weitere
 +
Entwicklung des Freimaurertums und anderer
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Initiationsgemeinschaften bis heute erläutern und vermitteln. Hierzu
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wird der Verein verschiedene Projekte durchführen um weitere
 +
Erkenntnisse aus der Vergangenheit zu gewinnen und die neu
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gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls auf dem Internet-Portal zeitnah zu
 +
veröffentlichen und zu pflegen.
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b) Völkerverständigung
 +
Durch das Internet-Portal sollen die zwischenmenschlichen
 +
Begegnungen über die Grenzen einzelner Länder und Kontinente
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 2 von 10
 +
hinweg gefördert werden durch die Förderung des Wissens über das
 +
Freimaurertum und andere Initiationsgemeinschaften zum Abbau von
 +
Intoleranz und Vorurteilen, indem die jeweilige Ideengeschichte in
 +
ihrem historischen, kulturellen, politischen und sozialen
 +
Zusammenhang veranschaulicht wird und über bestehende
 +
Unterschiede aufgeklärt wird.
 +
c) Kunst
 +
Durch das Internet-Portal soll Quellenmaterial zu der Fülle an
 +
Literatur, Architektur, Bildhauerei und Malerei zum Freimaurertum und
 +
anderen Initiationsgemeinschaften für jedermann erschließbar sein.
 +
Ferner soll das Portal auch der Sammlung, der Vertonung und
 +
Verbreitung des historischen freimaurerischen Liedgutes dienen.
 +
d) Kultur:
 +
Die besondere Handlungsethik des Freimaurertums sowie anderer
 +
Initiationsgemeinschaften und die dahinter stehende Philosophie,
 +
Sprache und Literatur im jeweiligen historischen Kontext sollen mit
 +
Hilfe des Internet-Portals als integraler Bestandteil der historisch
 +
gewachsenen Kulturgeschichte erläutert und jedermann zugänglich
 +
gemacht werden.
 +
(3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks wird der Verein insbesondere das
 +
schon vorhandene Internetportal www.freimaurer-Wiki.de finanziell fördern
 +
oder selbst betreiben.
 +
(4) Der Verein soll mit seinen Mitteln auch die Gründung, den Aufbau und den
 +
laufenden Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung fördern, welche
 +
das Internetportal www.freimaurer-Wiki.de betreiben und Inhaberin der Rechte
 +
an dem Portal werden soll.
 +
§ 3 Selbstlosigkeit/Finanzierung
 +
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 +
Zwecke. Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
 +
§ 4 Verwendung der Mittel
 +
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
 +
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
 +
Vereins.
 +
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
 +
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
 +
werden.
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 3 von 10
 +
§ 5 Mitglieder
 +
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
 +
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
 +
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 +
(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters, der
 +
Anschrift sowie einer Liste der sonstigen Vereinszugehörigkeiten schriftlich
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einzureichen. Der Vorstand kann ergänzend fordern, dass zusätzlich zum
 +
Aufnahmeantrag eine aktuelle Auskunft der Polizeibehörde des Wohnsitzes
 +
über evtl. dort vorhandene Eintragungen nachzureichen ist. Minderjährige
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müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
 +
(3) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die
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Satzung an.
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(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme durch den
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Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
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Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
 +
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 +
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung, insbesondere die
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sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.
 +
Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen
 +
sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
 +
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die
 +
Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsrückstand.
 +
§ 8 Mitgliedsbeitrag
 +
(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am Anfang jedes
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Kalenderjahres fällig ist.
 +
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
 +
festgesetzt.
 +
(3) Der Jahresbeitrag bleibt auch dann in voller Höhe geschuldet falls ein Mitglied
 +
während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet.
 +
(4) Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein
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ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des
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regulären Mitgliedsbeitrags.
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Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 4 von 10
 +
(5) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht
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entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
 +
können sie auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
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werden.
 +
(6) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf
 +
Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder
 +
teilweise erlassen werden.
 +
§ 9 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
 +
(1) Für besondere Verdienste können verliehen werden.
 +
a) eine Urkunde über zehnjährige Mitgliedschaft,
 +
b) eine Ehrenurkunde über 25-jährige Mitgliedschaft,
 +
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene
 +
Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw.
 +
den Vereinszweck.
 +
(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der
 +
ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
 +
(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
 +
Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Verleihung der
 +
Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand rückgängig gemacht werden
 +
falls sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig
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gemacht hat.
 +
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
 +
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
 +
a) freiwilligen Austritt,
 +
b) Streichung von der Mitgliederliste,
 +
c) Ausschluss,
 +
d) Tod.
 +
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an
 +
den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
 +
(3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt
 +
werden. Er ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären und
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gilt zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres.
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(4) Die Streichung von der Mitgliederliste richtet sich nach § 8 Abs. 5.
 +
(5) Der Ausschluss richtet sich nach § 11.
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Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 5 von 10
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§ 11 Ausschluss
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(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
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ausgeschlossen werden falls ein wichtiger Grund vorliegt.
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(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und
 +
Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und
 +
Anordnungen der Vereinsorgane.
 +
(3) Vor der Beschlussfassung muss das betreffende Mitglied angehört werden.
 +
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen, wobei die Unterschrift
 +
eines Vorstandsmitgliedes unter der Beschlussausfertigung ausreicht.
 +
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied nur schriftlich
 +
Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
 +
(5) Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen.
 +
Adressat ist der Vereinsvorstand.
 +
(6) Über die Beschwerde entscheidet die nach Ablauf der Begründungsfrist
 +
turnusgemäß stattfindende nächste ordentliche oder außerordentliche
 +
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 +
(7) Ist die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt oder begründet wird sie
 +
verworfen.
 +
(8) Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist in jedem Fall vereinsrechtlich
 +
endgültig.
 +
§ 12 Vereinsämter
 +
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 +
(2) Übersteigen die anfallenden Tätigkeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher
 +
Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt
 +
notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Hierfür dürfen keine
 +
unverhältnismäßig hohen Vergütungen vorgesehen werden.
 +
§ 13 Vereinsorgane
 +
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 +
§ 14 Vorstand
 +
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
 +
a) dem Vorsitzenden,
 +
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 +
c) dem Schatzmeister,
 +
d) dem Schriftführer,
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 6 von 10
 +
e) dem weiteren Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.
 +
(2) Zum Vorstandsmitglied sind nur wählbar volljährige Mitglieder. Das
 +
Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben sollte einem der juristischen oder
 +
steuerberatenden Berufe angehören.
 +
(3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.
 +
(4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen
 +
falls ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt
 +
mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.
 +
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
 +
vereint.
 +
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite
 +
Wahlgang abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 +
(7) Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Während der Amtsperiode ausscheidende
 +
Vorstandsmitglieder sind nach zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt
 +
der Vorstand im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 +
(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 +
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im
 +
Vorstand.
 +
§ 15 Geschäftsbereich des Vorstands/Gesetzliche Vertretung
 +
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der
 +
Schriftführer und das weitere Vorstandsmitglied sind gesetzliche Vertreter im
 +
Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder
 +
gemeinsam vertreten.
 +
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie
 +
nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der
 +
Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
 +
a) Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins,
 +
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
 +
Tagesordnung,
 +
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
 +
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 +
e) Buchführung und Erstellung der Jahresberichte,
 +
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
 +
g) Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen des Kassenbestandes.
 +
(3) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in
 +
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle
 +
unterzeichnet er gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Er führt die
 +
Geschäftsstelle des Vereins.
 +
(4) Der Schatzmeister führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung.
 +
Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder
 +
und tätigt die notwendigen Ausgaben nach Anweisung des Vorstandes.
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 7 von 10
 +
§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
 +
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die
 +
von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden
 +
Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
 +
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig falls mindestens drei Vorstandsmitglieder,
 +
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
 +
sind. Die Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Es entscheidet die
 +
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die
 +
Abstimmung wiederholt. Führt auch die Wiederholung zu Stimmengleichheit
 +
gilt der Vorschlag als abgelehnt.
 +
(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten.
 +
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder unter
 +
Zuhilfenahme anderer Kommunikationsmittel gefasst werden falls sich alle
 +
Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
 +
§ 17 Kassenprüfung
 +
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer
 +
gewählt, welche die Buchführung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur
 +
einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis
 +
von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der
 +
Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
 +
angehören.
 +
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
 +
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils
 +
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie ist
 +
beschlussfähig falls sie ordnungsgemäß geladen ist.
 +
(2) Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
 +
a) Feststellung und Änderung der Satzung,
 +
b) Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
 +
c) Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über
 +
das vergangene Geschäftsjahr,
 +
d) Entlastung des Vorstandes,
 +
e) Wahl des Vorstandes,
 +
f) Wahl der Kassenprüfer,
 +
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
 +
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
 +
i) Beschwerde nach § 10 Abs. 5
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 8 von 10
 +
j) Sonstige ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene
 +
Angelegenheiten
 +
k) Auflösung des Vereins.
 +
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
 +
(4) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit
 +
einfachem Brief oder in elektronischer Form gemäß § 126a I BGB unter
 +
Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die Frist von 2 Wochen mit
 +
Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post bzw. mit Absendung des
 +
entsprechenden elektronischen Dokuments beginnt. In jedem Fall reicht es
 +
aus, wenn die Einladung nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben
 +
wird.
 +
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge an die
 +
Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig beim Schriftführer einzureichen,
 +
dass sie bei Abfassung der Tagesordnung auf dem Einladungsschreibens
 +
berücksichtigt werden können.
 +
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Leiter der
 +
Mitgliederversammlung kann jedoch Gäste zulassen.
 +
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
 +
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
 +
geleitet.
 +
(8) Für die Protokollführung und die Beurkundung des Protokolls gilt § 15 III der
 +
Satzung. Ist der Schriftführer verhindert wählt die Mitgliederversammlung zu
 +
Beginn aus ihrer Mitte heraus einen Protokollführer.
 +
§ 19 Wahlen und Abstimmungen
 +
1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
 +
gültigen Stimmen.
 +
2) Bei Stimmengleichheit ist der Vorgang zu wiederholen.
 +
3) Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt
 +
4) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
 +
5) Schriftliche Wahl oder Abstimmung ist erforderlich falls dies eines der
 +
anwesenden Mitglieder verlangt.
 +
6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei
 +
Vierteln der erschienenen Mitglieder.
 +
7) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine
 +
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
 +
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung
 +
hinzuweisen.
 +
8) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
 +
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der
 +
Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es
 +
soll folgende Feststellungen enthalten:
 +
a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
 +
b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 9 von 10
 +
c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
 +
d) die Tagesordnung,
 +
e) die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse,
 +
f) die Art der jeweiligen Abstimmung.
 +
9) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 +
10) Für die Wahlen zum Vorstand gelten diese Vorschriften ergänzend zu
 +
Paragraf 14, der Vorrang hat.
 +
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 +
(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 +
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb
 +
eines Monats einberufen falls ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
 +
Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt oder falls es
 +
das Interesse des Vereins erfordert..
 +
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über
 +
die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 +
§ 21 Auflösung des Vereins/Gerichtsstand
 +
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen
 +
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 +
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des
 +
Beschlussantrags mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an
 +
alle Mitglieder.
 +
(3) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
 +
Mitglieder erforderlich.
 +
(4) Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende
 +
Vorsitzende sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt.
 +
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
 +
Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Deutsches
 +
Freimaurermuseum e.V.“ mit dem Sitz in Bayreuth, der es unmittelbar und
 +
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; hilfsweise – für
 +
den Fall, dass der Verein Deutsches Freimaurermuseum e.V. zu diesem
 +
Zeitpunkt nicht mehr existieren oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt
 +
sein sollte – fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
 +
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der
 +
Unterstützung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
 +
Gesellschaftswissenschaften.
 +
(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist
 +
Frankfurt am Main..
 +
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 10 von 10
 +
§ 22 Errichtung
 +
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung heute errichtet.
 +
Frankfurt am Main, den 8.10.2014

Version vom 6. Januar 2017, 12:38 Uhr

Foundation

Förderverein Freimauerer-Wiki

Foundation.jpg
Die 198 ersten Mitglieder haben die Möglichkeit, eine Gründermedaille für einen Unkostenbeitrag von nur 33.- Euro zu erhalten. Davon sind 99 Exemplare in deutscher Sprache (Gründer) und 99 Exemplare in englischer Sprache (Founder). Genaue Informationen an dieser Stelle in Kürze.

Gründung

Gründungsmitglieder.jpg


Am 8. Oktober 2014 wurde im Vorraum der Kegelbahn des Logenhauses der Loge "Zur Einigkeit" in der Kaiserstraße 37 in Frankfurt am Main der "Förderverein Freimaurer-Wiki" gegründet.

Brüder aus Nürnberg, Bamberg, Kassel, Berlin, Wiesbaden, Frankfurt und Norddeutschland waren anwesend.

Foundermedal.jpg

Vorstand

Von den anwesenden Gründungsmitgliedern (Liste folgt) wurde folgender Vorstand gewählt:

  • 1. Vorsitzender: Rolf Keil
  • Stellvertreter: Jens Rusch
  • Schriftführer: Joachim Rotermund
  • Schatzmeister: Frank Steinmetz

Satzung

Die Satzung wurde von Andreas Hornig erarbeitet und von der Gründungsversammlung verabschiedet, um sie den zuständigen Behörden zur Genehmigung und zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.

Jahresbeitrag

Der Mindest-Jahresbeitrag pro Mitglied wurde auf 24.- Euro pro Jahr festgelegt.

Freiwillige höhere Beiträge oder Spenden wären willkommen.

Entwurf eines Zertifikates für Gründungsmitglieder.

Aufnahmeantrag

hier kann der Aufnahmeantrag heruntergeladen werden:

Siehe auch

Satzung

Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freimaurer-Wiki“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Kunst, Kultur und Völkerverständigung. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfesionell. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau, die Förderung, Pflege und Weiterentwicklung eines Internet-Portals, mit dem der Allgemeinheit eine kostenfreie enzyklopädische Sammlung von Wissen über Initiationsgemeinschaften zur Verfügung gestellt werden soll gemäß folgender Grundsätze: •Unabhängigkeit •Freiheit von konfessionellen und politischen Bindungen •Freiheit der journalistischen Berichterstattung •Freiheit der wissenschaftlichen Forschung •Meinungsfreiheit •Internationalität •Achtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Zusammenhang stellen sich die einzelnen Punkte des Vereinszwecks wie folgt dar: a) Wissenschaft: Das Internet-Portal soll die Entstehungsgeschichte und die weitere Entwicklung des Freimaurertums und anderer Initiationsgemeinschaften bis heute erläutern und vermitteln. Hierzu wird der Verein verschiedene Projekte durchführen um weitere Erkenntnisse aus der Vergangenheit zu gewinnen und die neu gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls auf dem Internet-Portal zeitnah zu veröffentlichen und zu pflegen. b) Völkerverständigung Durch das Internet-Portal sollen die zwischenmenschlichen Begegnungen über die Grenzen einzelner Länder und Kontinente Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 2 von 10 hinweg gefördert werden durch die Förderung des Wissens über das Freimaurertum und andere Initiationsgemeinschaften zum Abbau von Intoleranz und Vorurteilen, indem die jeweilige Ideengeschichte in ihrem historischen, kulturellen, politischen und sozialen Zusammenhang veranschaulicht wird und über bestehende Unterschiede aufgeklärt wird. c) Kunst Durch das Internet-Portal soll Quellenmaterial zu der Fülle an Literatur, Architektur, Bildhauerei und Malerei zum Freimaurertum und anderen Initiationsgemeinschaften für jedermann erschließbar sein. Ferner soll das Portal auch der Sammlung, der Vertonung und Verbreitung des historischen freimaurerischen Liedgutes dienen. d) Kultur: Die besondere Handlungsethik des Freimaurertums sowie anderer Initiationsgemeinschaften und die dahinter stehende Philosophie, Sprache und Literatur im jeweiligen historischen Kontext sollen mit Hilfe des Internet-Portals als integraler Bestandteil der historisch gewachsenen Kulturgeschichte erläutert und jedermann zugänglich gemacht werden. (3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks wird der Verein insbesondere das schon vorhandene Internetportal www.freimaurer-Wiki.de finanziell fördern oder selbst betreiben. (4) Der Verein soll mit seinen Mitteln auch die Gründung, den Aufbau und den laufenden Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung fördern, welche das Internetportal www.freimaurer-Wiki.de betreiben und Inhaberin der Rechte an dem Portal werden soll. § 3 Selbstlosigkeit/Finanzierung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. § 4 Verwendung der Mittel (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 3 von 10 § 5 Mitglieder Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters, der Anschrift sowie einer Liste der sonstigen Vereinszugehörigkeiten schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann ergänzend fordern, dass zusätzlich zum Aufnahmeantrag eine aktuelle Auskunft der Polizeibehörde des Wohnsitzes über evtl. dort vorhandene Eintragungen nachzureichen ist. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. (4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung, insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsrückstand. § 8 Mitgliedsbeitrag (1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am Anfang jedes Kalenderjahres fällig ist. (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Der Jahresbeitrag bleibt auch dann in voller Höhe geschuldet falls ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet. (4) Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrags. Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 4 von 10 (5) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. (6) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. § 9 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft (1) Für besondere Verdienste können verliehen werden. a) eine Urkunde über zehnjährige Mitgliedschaft, b) eine Ehrenurkunde über 25-jährige Mitgliedschaft, c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Vereinszweck. (2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. (3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand rückgängig gemacht werden falls sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. § 10 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) freiwilligen Austritt, b) Streichung von der Mitgliederliste, c) Ausschluss, d) Tod. (2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen. (3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Er ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären und gilt zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres. (4) Die Streichung von der Mitgliederliste richtet sich nach § 8 Abs. 5. (5) Der Ausschluss richtet sich nach § 11. Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 5 von 10 § 11 Ausschluss (1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden falls ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. (3) Vor der Beschlussfassung muss das betreffende Mitglied angehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen, wobei die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes unter der Beschlussausfertigung ausreicht. (4) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied nur schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. (5) Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Adressat ist der Vereinsvorstand. (6) Über die Beschwerde entscheidet die nach Ablauf der Begründungsfrist turnusgemäß stattfindende nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (7) Ist die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt oder begründet wird sie verworfen. (8) Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist in jedem Fall vereinsrechtlich endgültig. § 12 Vereinsämter (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. (2) Übersteigen die anfallenden Tätigkeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vorgesehen werden. § 13 Vereinsorgane Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 14 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer, Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 6 von 10 e) dem weiteren Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben. (2) Zum Vorstandsmitglied sind nur wählbar volljährige Mitglieder. Das Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben sollte einem der juristischen oder steuerberatenden Berufe angehören. (3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt. (4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen falls ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen. (5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. (6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Während der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder sind nach zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. § 15 Geschäftsbereich des Vorstands/Gesetzliche Vertretung (1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und das weitere Vorstandsmitglied sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a) Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e) Buchführung und Erstellung der Jahresberichte, f) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, g) Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen des Kassenbestandes. (3) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle unterzeichnet er gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Er führt die Geschäftsstelle des Vereins. (4) Der Schatzmeister führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder und tätigt die notwendigen Ausgaben nach Anweisung des Vorstandes. Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 7 von 10 § 16 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig falls mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Führt auch die Wiederholung zu Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. (3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten. (4) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder unter Zuhilfenahme anderer Kommunikationsmittel gefasst werden falls sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären. § 17 Kassenprüfung Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Buchführung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie ist beschlussfähig falls sie ordnungsgemäß geladen ist. (2) Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Feststellung und Änderung der Satzung, b) Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr, c) Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das vergangene Geschäftsjahr, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl des Vorstandes, f) Wahl der Kassenprüfer, g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages i) Beschwerde nach § 10 Abs. 5 Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 8 von 10 j) Sonstige ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene Angelegenheiten k) Auflösung des Vereins. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (4) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit einfachem Brief oder in elektronischer Form gemäß § 126a I BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die Frist von 2 Wochen mit Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post bzw. mit Absendung des entsprechenden elektronischen Dokuments beginnt. In jedem Fall reicht es aus, wenn die Einladung nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird. (5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig beim Schriftführer einzureichen, dass sie bei Abfassung der Tagesordnung auf dem Einladungsschreibens berücksichtigt werden können. (6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann jedoch Gäste zulassen. (7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (8) Für die Protokollführung und die Beurkundung des Protokolls gilt § 15 III der Satzung. Ist der Schriftführer verhindert wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn aus ihrer Mitte heraus einen Protokollführer. § 19 Wahlen und Abstimmungen 1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2) Bei Stimmengleichheit ist der Vorgang zu wiederholen. 3) Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt 4) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 5) Schriftliche Wahl oder Abstimmung ist erforderlich falls dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt. 6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 7) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 8) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 9 von 10 c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder, d) die Tagesordnung, e) die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse, f) die Art der jeweiligen Abstimmung. 9) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 10) Für die Wahlen zum Vorstand gelten diese Vorschriften ergänzend zu Paragraf 14, der Vorrang hat. § 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen falls ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt oder falls es das Interesse des Vereins erfordert.. (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 21 Auflösung des Vereins/Gerichtsstand (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des Beschlussantrags mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder. (3) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (4) Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. (5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Deutsches Freimaurermuseum e.V.“ mit dem Sitz in Bayreuth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; hilfsweise – für den Fall, dass der Verein Deutsches Freimaurermuseum e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein sollte – fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Unterstützung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Gesellschaftswissenschaften. (6) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Frankfurt am Main.. Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 10 von 10 § 22 Errichtung Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung heute errichtet. Frankfurt am Main, den 8.10.2014