Innung Artikel des Zimmerer Handwerks zu Dresden vom 14. Januar 1597 im Auszuge: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Dresden thun kundt und bekennen hiermit öffentlich, daß Wir mit zeitigem vorgehabten Rathe und gutem Bedacht der ehrsamen Meistern und Gesellen gantzer Samblung der Zimmerleuthe in Unserm Gerichtszwange nachfolgende Artikel und Ordnunge bestettiget. Wie folget.  
 
Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Dresden thun kundt und bekennen hiermit öffentlich, daß Wir mit zeitigem vorgehabten Rathe und gutem Bedacht der ehrsamen Meistern und Gesellen gantzer Samblung der Zimmerleuthe in Unserm Gerichtszwange nachfolgende Artikel und Ordnunge bestettiget. Wie folget.  
  
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'''Von den Eltesten und Handwergkszusammenkünfften'''  
 
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'''Von Meisterwerden und Meisterstücken.'''  
 
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Welcher Zimmergeselle alhier Meister werden will, der soll das Handwergk zuvor bei einem redlichen Meister gelernt und nachmals, wenn er seine Lehrzeit, als 2 Jahr ausgestanden auch vom Handwergk losgezehlet, auch vor einen Gesellen 2 Jahr gewandert und gearbeitet, desgl. von seinem Meister, bei dem er das Handwergk gelernet, eine Kundschaft dem Handwergke fürlegen.
 
Welcher Zimmergeselle alhier Meister werden will, der soll das Handwergk zuvor bei einem redlichen Meister gelernt und nachmals, wenn er seine Lehrzeit, als 2 Jahr ausgestanden auch vom Handwergk losgezehlet, auch vor einen Gesellen 2 Jahr gewandert und gearbeitet, desgl. von seinem Meister, bei dem er das Handwergk gelernet, eine Kundschaft dem Handwergke fürlegen.
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Und wenn dis geschehen, er auch sein Bürgerrecht zuvor gewonnen, so soll er darnach zum Meisterstücke etzliche Gebäude abreißen und vor den Meistern jung und alt angeben und darthun, auf daß die Meister von ihm merken können, ob er der Stücke, darum er befraget, auch guten Bericht und Wissenschaft habe. Nemlichen ...
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===Zum Vierten.===
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'''Von Lehrjungen.'''
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Alle Lehrjungen sollen auf Weihnachten angegeben und dem ganzen Handwergke persönlich mit schrifftlicher Kundschafft ehelicher Geburt fürgestellet werden und da an dieser kein Mangel und der Junge das Handwergk zu lernen aufgenommen wird, soll er 2 Jahr bei demselben seinen Meister ausstehen und ohne genugsame und erhebliche Ursache nicht davon gehen. Thut er aber dieß, soll ihn ein andrer nicht aufnehmen und soll auch nicht beim Handwergk gelassen, sondern davon ganz und gar verworffen sein. ...

Version vom 2. Oktober 2013, 12:29 Uhr

Innung-Artikel des Zimmerer-Handwerks zu Dresden vom l4. Januar 1597 im Auszuge

Dieses Innungspapier, wurde vom Rat der Stadt Dresden am 14. Januar 1597 verabschiedet. Es findest sich bei Fallou in dessen Buch "Die Mysterien der Freimaurer"


Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Dresden thun kundt und bekennen hiermit öffentlich, daß Wir mit zeitigem vorgehabten Rathe und gutem Bedacht der ehrsamen Meistern und Gesellen gantzer Samblung der Zimmerleuthe in Unserm Gerichtszwange nachfolgende Artikel und Ordnunge bestettiget. Wie folget.

Zum Elstern.

Von den Eltesten und Handwergkszusammenkünfften

...

Zum Andern.

Von Meisterwerden und Meisterstücken.

Welcher Zimmergeselle alhier Meister werden will, der soll das Handwergk zuvor bei einem redlichen Meister gelernt und nachmals, wenn er seine Lehrzeit, als 2 Jahr ausgestanden auch vom Handwergk losgezehlet, auch vor einen Gesellen 2 Jahr gewandert und gearbeitet, desgl. von seinem Meister, bei dem er das Handwergk gelernet, eine Kundschaft dem Handwergke fürlegen. Und wenn dis geschehen, er auch sein Bürgerrecht zuvor gewonnen, so soll er darnach zum Meisterstücke etzliche Gebäude abreißen und vor den Meistern jung und alt angeben und darthun, auf daß die Meister von ihm merken können, ob er der Stücke, darum er befraget, auch guten Bericht und Wissenschaft habe. Nemlichen ...

Zum Vierten.

Von Lehrjungen.

Alle Lehrjungen sollen auf Weihnachten angegeben und dem ganzen Handwergke persönlich mit schrifftlicher Kundschafft ehelicher Geburt fürgestellet werden und da an dieser kein Mangel und der Junge das Handwergk zu lernen aufgenommen wird, soll er 2 Jahr bei demselben seinen Meister ausstehen und ohne genugsame und erhebliche Ursache nicht davon gehen. Thut er aber dieß, soll ihn ein andrer nicht aufnehmen und soll auch nicht beim Handwergk gelassen, sondern davon ganz und gar verworffen sein. ...