Innung Artikel des Zimmerer Handwerks zu Dresden vom 14. Januar 1597 im Auszuge

Aus Freimaurer-Wiki
Version vom 2. Oktober 2013, 11:33 Uhr von Goldapfel (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Innung-Artikel des Zimmerer-Handwerks zu Dresden vom l4. Januar 1597 im Auszuge== Dieses Innungspapier, wurde vom Rat der Stadt Dresden am 14. Januar 1597 …“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Innung-Artikel des Zimmerer-Handwerks zu Dresden vom l4. Januar 1597 im Auszuge

Dieses Innungspapier, wurde vom Rat der Stadt Dresden am 14. Januar 1597 verabschiedet. Es findest sich bei Fallou in dessen Buch "Die Mysterien der Freimaurer"


Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Dresden thun kundt und bekennen hiermit öffentlich, daß Wir mit zeitigem vorgehabten Rathe und gutem Bedacht der ehrsamen Meistern und Gesellen gantzer Samblung der Zimmerleuthe in Unserm Gerichtszwange nachfolgende Artikel und Ordnunge bestettiget. Wie folget.

Zum Elstern

Von den Eltesten und Handwergkszusammenkünfften

...

Zum Andern

Von Meisterwerden und Meisterstücken.

Welcher Zimmergeselle alhier Meister werden will, der soll das Handwergk zuvor bei einem redlichen Meister gelernt und nachmals, wenn er seine Lehrzeit, als 2 Jahr ausgestanden auch vom Handwergk losgezehlet, auch vor einen Gesellen 2 Jahr gewandert und gearbeitet, desgl. von seinem Meister, bei dem er das Handwergk gelernet, eine Kundschaft dem Handwergke fürlegen.