Regularität

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Regulär

1. Eine Loge ist regulär, wenn sie unter der gesetzmäßigen Autorität eines von einer Großloge erteilten Konstitutionspatents arbeitet. Der Ausdruck findet sich bereits in der 8. Verordnung der Andersonschen Konstitution von 1723.

2. Was die Regularität einer Großloge anbelangt, so war lange Zeit die Anschauung geltend, es sei hierzu die Patenterteilung seitens einer anderen Großloge unbedingtes Erfordernis. Die Bestimmungen, die die Vereinigte Großloge von England 1929 über die Gründlagen für die Anerkennung herausgogeben hat, zeigen aber, daß diese Auffassung von der Legitimität zu weit geht. Die Großloge von England fordert: "Regularität der Abstammun g", d. h. jede Grotloge muß gesetzmäßig durch eine andere anerkannte Großloge oder durch drei oder mehr regulär konstituierte Logen gegründet worden sein. Zahlreiche Großlogen begnüigen sich bei der Feststellung der Regularität mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen. Die angelsächeischen Großlogen aber erachten als Erfordernisse der Regularität (also nicht blot der Anerkennung) wohl auch das Bekenntnis zu folgenden Gründgedanken der Konstitution von 1723: A. B. a. W., Bibel, Zusammensetzung der Mitgliedschaft ausschließlich aus Mannern, unbedingte Jurisdiktion der Großloge über die ihr unterstehenden Logen, Auflegen der drei Großen Lichter, Verbot von Diskussionen über Religion und Politik in den Logen

3. Ein Freimaurer ist r., wenn er in einer regulären Loge in rechtmäßiger Weise zum Freimaurer geweiht oder, falls seine Aufnahme in einer irregulären Loge, bezw. in irregulärer Form erfolgte, regularisiert worden ist (s. Regularisierung, ferner At sight). Regalarisierung, Vorgehen einer gesetzmäßig konstituierten maurerischen Körperschaft, durch welches eine Person, die auf irreguläre Art in das Gebrauchtum der Freimaurerei eingeführt worden ist, erst ein gesetzmäßiger Freimaurer wird. Die R. eines Mitgliedes einer regelwidrigen, irregularen, mit dem Freimaurernamen belegten Vereinigung (Winkelloge) kann nicht auf dem Wege der Annahme, Affiliation (s. d.) geschehen, sondern nur durch rituelle Neuaufnahme bei einer regularen Loge. Um aber Demütigungen zu vermeiden und nicht durch eine nochmalige vollständige Wiederholung der Einweihung das Ritual zu überflüssigem Formelkram herabzuwürdigen, beschritt z. B. die Großloge "Zur Sonne", Bayreuth, auf Vorschlag von Dr. Bernhard Beyer einen Mittelweg, wobei dem irregulären Maurer die Aufnahme eines Suchenden nach dem Bundesritual gewissermaßen zur Instruktion vorgeführt wird. Das Ritual wird auf diese Weise bis zu dem Gelübde durchgenommen, das das bisherige Mitglied der Winkelloge zugleich mit dem Suchenden ablegen muß. Hierauf wird die Aufnahme in der üblichen Weise zu Ende geführt. Nach Dr. Beyer (vergl. "Bayreuther Bundesblatt" 1922, Heft 5/6) entspricht diese Form durchaus der freimaurerischen Rechtsnorm.

Auch gegen eine rein historische übermittlung der Aufnahmegebrauche bestehen nach Beyer keine rechtlichen Bedenken. Beförderung in den Gesellen- und Erhebung in den Meistergrad kann sich an die R. unmittelbar anschließen. Zur R. einer Winkelloge ist nicht erforderlich, daß alle Mitglieder von einer gerechten und vollkommenen Loge aufgenommen werden, es brauchen nur so viele überzutreten, als nach der Verfassung der betreffenden Obedienz zur Konstifuierung einer neuen gesetzmäßigen Loge genugen (in der Regel sieben Meister). Ist die Loge dann mit Großlogenautorisation eingerichtet, kann sie ihre früheren Mitglieder aus der Winkellogenzeit selbständig aufnehmen und dadurch regularisieren.