Innung-Artikel des vereinigten Steinmetz und Maurer-Handwerks zu Dresden

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Innung-Artikel des vereinigten Steinmetz und Maurer-Handwerks zu Dresden

Quelle: "Die Mysterien der Freimaurer." von Fallou, verlegt von Brockhaus & Avenarius 1848 Leipzig, S. 343

vom 17. Febr. 1602 im Auszug


Von Gottes Gnaden Wir, Christian der Andre Herzogh zu Sachßen, des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschalch und Landgraff in Düringen, Marggraff zu Meißen und Burggraff zu Magdeburgk, vor Uns und inn vormundschafft der Hochgeborenn Fürsten, Unserer freundlichen lieben Büdere, Herrns Johann Georgen (Johann Georg) und Herrn Augusten (August), Hertzogen zu Sachsenn Bekennen und thun kundt mit diesem Unserm briefe allermenniglichen, das wir von Unsern lieben getreuen, den Handwergenn der Steinmetzen und Maurer allhier zu Dreßden unterthäniglichen angelanget worden, Ihnen hernachfolgende Ordnung und Innung ihres Handwergks, deren sie sich mit Vorwissen des Raths einhelliglichen vereiniget und verglichen, zu Confirmiren und zu bestättigen,

Wenn Wir denn gnediglichen geneigt, Unser Unterthanen Nutz, Bestes und gedeihliches auffnehmen, zu befördern und nach genommener Erkundigung aus des Schöffers und Raths alhier gethanen Bericht befunden, das dieselbigen Niemands nachtheilgk und Ihnen zu aufnehmung und Wolfarth Ihres Handwergks dienstlich und zuträglich, Alss haben Wir gemelten beiden Handwergken der Steinmetzen und Maurer solche gefaßte Innungs-Artikel, wie dieselbigen hernach folgen, aus fürstlicher Macht und Obrigkeit confirmiret und bestätiget.

Erstlichen.

Es soll ein jeder Steinmetz, der alhier Meister werden will, seine zwey Jahr zum wenigsten gewandert haben, sein Bürgerrecht gewinnen und zum Meisterstücke einen Grundriß und Aufzugk zu einem Kirchenbaue mit Glocken, Thüren, Vohrkirchen, einem gewundene Wendelstein, Reimung im Gewelbe Reißen, desgleichen auch sowohl einen Grundriß und Auszugk zu einem Hausbaue auf 3 Geschoß mit Kellern, Tröppen, Feueressen, welschen Giebeln, auch einen richtigen Anschlagk, was er an Ziegel, Kalk, Mauer- und gehauenn Steinwerk darzu bedarff, was dasselbe kostet und sonsten was er zum Vorrath haben muß, richtig uffs Papier bringen, damit man sehen kann, was ein solcher Bau kosten wirdt und sich der Bauherr darnach zu richten und weiß, daß er mit einem solchen Meister verwahret ist.

Zum Andern.

Ein jeder Maurer, so Meister werden will, soll gleichergestalt zum wenigsten 2 Jahr gewandert haben, sein Bürgerrecht gewinnen und zum Meisterstück einen Grundriß und Aufzugk zu einem Hausbau, wie groß und weit ihm die Viermeister und Eltesten denselben angeben, zweimal über einander gewölbt, verferttigen, auch einen richtigen Anschlagk darüber machen, wieviel Rutten Mauer er darin hat, auch wieviel Kästen Kalk, Ziegelsteine und Sand dazu haben muß und was solches an Mauerlohn austrägt. Wann dann solches geschehn, den Riß vor die verordnete Viermeister bringen und den Anschlagk im Handwergk besichtigen lassen ...

Wann dann solches alles von den Viermeistern und Eltesten bei ihren Eidespflichten für tüchtig erkannt wird, soll ein solcher vor einem Meister im Handtwergke angenommen werden, auch ihm vergönnet seyn, Gebäude zu führen, Einen Jungen zu lernen, zugelassen werden. Da er aber nicht bestünde, soll er Ein Jahr stille stehn und sich der Meisterschafft enthalten, bis er sein Meisterstück verbessert oder andern gleich zu rechnen vor einen Meister bestehen kann usw.

...

Zum Zehenden.

Zum Zehenden soll ein Meister keinen fremden Jungen annehmen, er habe denn seinen Geburtsbrief, oder gute Kundschafft, das er ehrlicher Geburt sey, soll sich auch um 20 gute Schock verbürgen, das er seine drei Jahre lernen, wie einem redlichen Jungen gebühret, ausstehen will und seine Bürgen lösen ...

Bestätigung

Bestetigen und confirmiren dieselbe hiermit und in Krafft dieses Briefs also, daß sie solche Innung und Ordnung hinfüro haben, halte und ordentlicher Weise gebrauchen sollen und mögen, doch Uns und unsere geliebten Brüdere und unsere Obrikeit Gerichte und Gerechtigkeit unabbrüchlich, auch sonsten menniglichen an seinen Hechten Rechten unschedlichen, und behalten Uns - - vor, solche Ordnung Unsers Gefallens zu bessern, zu endern, zu mindern, zu mehren, gänzlich, oder zum Theil, nach fürfallender Gelegenheit und Luste aufzuheben.

Begnadigung und Confirmation der Innung

Und gebieten darauf allen unsern und - itzigen und künfftigen verordnelen Schösser und Rathe alhier, obberürt Hantwergk der Steinmetzen und Maurer bei dieser Unserer Begnadigung und Confirmation Ihrer Innung, so oft sie von ihm derohalben ersucht werden, der Billigkeit nach zu handhaben, zu schirmen und zu schützen, damit sie sich derer ohne Verhinderung bedienen möge. Daran geschieht Unsre Meinung, Zu urkund mit unserm auhangenden großen Insigel wissentlich besiegelt und geben Dreßden, den siebenzehenden Monatstag Februarij nach Christi, unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt im Eintausend Sechshunderten und im andern Jahre.

Christian Churfürst.
Bernhard von Pölnitz.
H. Vollhardt.