Charter: Unterschied zwischen den Versionen

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(engl.), auch [[Warrant]], Logen[[patent]], [[Stiftungsurkunde|Stiftsbrief]], durch den eine [[Loge]] seitens einer [[Großloge]] ermächtigt wird, die gesetzmäßige freimaurerische Tätigkeit aufzunehmen. Viele Großlogen schreiben vor, daß das Dokument in jeder Arbeit offen aufliegen muß. Im Falle der Auflösung einer Loge wird der Charter von der Großloge eingezogen.
 
(engl.), auch [[Warrant]], Logen[[patent]], [[Stiftungsurkunde|Stiftsbrief]], durch den eine [[Loge]] seitens einer [[Großloge]] ermächtigt wird, die gesetzmäßige freimaurerische Tätigkeit aufzunehmen. Viele Großlogen schreiben vor, daß das Dokument in jeder Arbeit offen aufliegen muß. Im Falle der Auflösung einer Loge wird der Charter von der Großloge eingezogen.
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2016, 11:41 Uhr

Charter

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

(engl.), auch Warrant, Logenpatent, Stiftsbrief, durch den eine Loge seitens einer Großloge ermächtigt wird, die gesetzmäßige freimaurerische Tätigkeit aufzunehmen. Viele Großlogen schreiben vor, daß das Dokument in jeder Arbeit offen aufliegen muß. Im Falle der Auflösung einer Loge wird der Charter von der Großloge eingezogen.

Siehe auch