Großloge

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Großloge

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder

An Umfang und Genauigkeit bisher unübertroffen enthält das bis zur Gegenwart aktualisierte große lexikalische Standardwerk über die Freimaurerei neben einem lexikografischen Teil, Grundgesetzen, Chronik und Vokabularium der Freimaurerei auch Darstellungen der Leistungen ihrer Mitglieder. Die Vielzahl der Stichworte, Bibliografie und Index ermöglichen einen leichten Zugang zur immer noch geheimnisumwitterten Welt der Feimaurer. Prof. Dieter A. Binder; geboren 1953, lehrt an der Karl-Franzens-Universität Graz und der Andrassy-Universität Budapest Geschichte. Autor zahlreicher Publikationen zur Österreichischen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts und zur Kulturgeschichte. Bestellung: SCHOPF

(engl. Grand Lodge, frz. Grande Loge, auch Grand Orient), die höchste Organisationsstufe der Freimaurerlogen, die sie zu einer höheren Einheit zusammenfaßt. Eine Großloge kommt zustande, indem eine Vereinigung regulärer Logen von einer bereits bestehenden Großloge ein Patent erhält (auch Oberste Rate haben solche wiederholt erteilt) oder indem mehrere reguläre Logen für sich selbst eine Großloge einsetzen. Beide Wege sind nach den Anschauungen der Großloge von England (s. Anerkennung) rechtsgültig.

Die Großloge hat die Aufgabe, in Zusammenfassung der ihr unterstehenden Logen für die Einheitlichkeit der Form und des Inhaltes der freimaurerischen Arbeit zu sorgen. Je nach der Verfassung ist die Großloge ein reiner Verwaltungskörper der Gesamtheit, oder aber eine frei gewählte übergeordnete und leitende Körperschaft. Sie gliedert sich in Verwaltungsinstanzen, die in den einzelnen Ländern verschieden abgestuft sind.

Die letzte Entscheidung steht in den meisten Großloge bei der Vollversammlung, auch Großversammlung, bezw. Bundesversammlung genannt. In England und anderen Orten versteht man unter Großloge zweierlei: den organisatorischen Begriff und die Versammlung selbst.

Großlogenverwaltung

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder

Der Verwaltungsapparat einer Großloge wächst begreiflicherweise mit ihrer Mitgliederzahl. Große Obödienzen wie die von England oder New York haben eine derart umfangreiche Verwaltung, daß diese nur hauptamtlich besorgt werden kann. Daher ist in den angelsächsischen Großlogen daß Amt des Großschriftführers oder Sekretärs meist eine besoldete Stelle. Auch die Agenden des Großmeisters sind z. B. in Amerika oft derart umfangreich, daß der gewählte Großmeister während seiner Funktionsdauer oft auf die Ausübung seines Profanberufes verzichten muß. Daher werden nur wirtschaftlich gutgestellte, unabhängige Mitglieder für diesen Posten ausersehen, was Vorteile und Nachteile in sich schließt. Neuerdings sind auch die meisten europäischen Großlogen dazu übergegangen, neben ihren ehrenamtlichen Großschriftführern eigene besoldete Beamte als Kanzleileiter anzustellen.

An der Spitze der Großlogenverwaltung steht der Großmeister, beim Grand Orient de France der Präsident des Ordensrates. Der ihm zur Seite stehende Großbeamtenrat wird entweder von der Vollversammlung der Großloge gewählt, oder aber die Vollversammlung wählt nur die wesentlichsten Beamten, wie den Großmeister, Großaufseher, Schatzmeister, während die anderen Großbeamten vom Großmeister ernannt werden ("by appointment of the Grand Master"). In der englischen Großloge werden zahlreiche Großbeamtenstellen als Ehrungen verliehen, meist im sogenannten "Past Rank", d. h. die Ernannten werden gleich "Past Grand Officers".

Die Verwaltung, soweit es sich nicht um das dem Großschriftführer vorbehaltene Arbeitsgebiet handelt, führt bei den angelsächsischen Großlogen zumeist ein gewahltes Board of general purposes oder Board of general activities oder ähnlich; ihm obliegen die Agenden. Diese sind nicht einheitlich verteilt z. B. die sehr umfangreiche Verwaltung des Großlogenbesitzes, die Beaufsichtigung und Administration der von der Großloge unterhaltenen Wohlfahrtseinrichtungen, die Kontrolle der Logen, bisweilen die Herausgabe der amtlichen Großlogennzeitschriften u. v. a. m.

Bei den Logen des europäischen Kontinents sind manchenorts kleine Verwaltungsausschüsse tätig, die aus den hauptsächlichsten gewählten Ämtern bestehen; weitere wichtige Entschließungen haben je nach den Bestimmungen der Großlogenverfassung einen Bundesrat oder die Stuhlmeisterversammlung zu fassen, als letzte Instanz entscheidet dann die Vollversammlung der Großlogen, meist Bundesversammlung, in England Grand Lodge, in Frankreich Convent genannt, die sich aus den Delegierten der Logen zusammensetzt. Diese werden teils gewahlt, teils z. B. in England und anderen angelsächsichen Großlogen ist die Vertretung den Stuhlmeistern, Altmeistern (Past Masters) und Aufsehern vorbehalten. Diese erteilt den Amtswaltern die Entlastung, faßt die allgemein gültigen Beschlüsse und ist auch die Berufungsinstanz gegenüber Logen und Großlogenbeschlussen, durch die sich ein Einzelmitglied benachteiligt fühlt.

Die Großlogenauslagen werden bestritten durch regelmaßige Beiträge aller Einzelmitglieder (Kopftaxe), Aufnahmstaxen, oft auch Beförderungsgebühren und Spenden. Im Jahre 1931 hat sich auch die Großloge von England zu dem in ihrer Geschichte bisher ungewöhnlichen Vorgange entschließen müssen, durch vorgeschriebene Jahresbeiträge (bis dahin gab es nur einmalige Taxen bei der Aufnahme) den Bestand ihrer gewaltig angewachsenen Administration zu sichern. Bedeutende Ansprüche abgesehen vom Aufwand für die ständigen Wohlfahrtszwecke werden an die Großlogen durch Werke ad extra gestellt.

So haben in den letzten Jahren die amerikanischen Großlogen enorme Mittel gelegentlich großer Elementarkatastrophen aufgebracht (Mississippiübersshwemmungen, Erdbeben in Florida u. a.) Manche europäischen Großlogen haben ihre gesamten Kräfte zur Behebung der durch die Weltwirtschaftskrise hervorgerufenen Arbeitslosigkeit angespannt- Auch für nationale Hilfswerke (Deutsche Ostmarkenhilfe) wird betrachtliches geleistet. Die Güte einer Großloge kommt materiell zum Ausdruck im Verhältnis zwischen den für Eigenbrauch und für Hilfswerke und Wohlfahrtseinrichtungen aufgebrachten Mitteln, daß diese Leistungen in den letzten Jahren scheinbar geringer geworden sind, liegt in den erhöhten Kosten des eigenen Betriebes und der verminderten Leistungsfähigkeit der Mitglieder. Sehr viele Fonds, die durch Jahrzehnte angesammelt wurden, sind infolge der Geldentwertung und der vermehrten Ansprüche notleidend geworden. Besonders gilt dies von Deutschland, wo manche maurerischen Hilfswerke ihre Tätigkeit einstellen mußten.

Man beachte bitte: Der Text wurde um 1931 verfasst.

Siehe auch