Anerkennung

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Anerkennung

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder von 1932


Die Übereinstimmung in freimaurerischen Grundsätzen und in der Arbeitsweise bringen Großlogen dadurch zum Ausdruck, daß sie miteinander in ein Anerkennungsverhältnis treten. Die ausgesprochene Anerkennung wirkt sich aus durch die Freigabe des gegenseitigen Logenverkehrs und zumeist auch durch den Austausch von Freundschaftsbürgen.

Die Grundsätze für die Anerkennung sind in der Weltfreimaurerei durchaus nicht einheitlich geregelt. Die Anerkennung bildet den Ausdruck dafür, daß nach Anschauung der anerkennenden Großlogen Regularität der anerkannten Großlogen vorliegt. Die Regelmäßigkeit ist Voraussetzung der Anerkennung. Anderseits gibt es mehrfach Beispiele, daß vollkommen reguläre Großlogen einander die Anerkennung wegen grundsätzlicher Unterschiede in der Auffassung der Freimaurerei versagen. Angesichts der Uneinheitlichkeit der Anschauungen gelten neuerdings vielfach als Norm die Grundlagen, die 1928 von der Großloge von England als Voraussetzung der Anerkennung veröffentlicht wurden. Diese acht Punkte sind im wesentlichen:

  1. Regularität der Abstammung, das heißt, jede Großloge muß gesetzmäßig durch eine anerkannte Großloge oder durch drei oder mehr regulär konstituierte Logen gegründet worden sein.
  2. Bekenntnis zum Allmächtigen Baumeister aller Welten.
  3. Verpflichtung auf das Heilige Buch ("Volume of the Sacred Law").
  4. Zusammensetzung der Mitgliedschaft ausschließlich aus Männern. Eine Großloge darf keine Beziehungen zu gemischten Logen oder Körperschaften unterhalten, die Frauen auf nehmen.
  5. Alleinige Jurisdiktion der Großloge über die ihr unterstehenden Logen, das heißt sie soll eine verantwortliche, unabhängige, ihre Macht selbst ausübende Organisation sein mit alleiniger und unbestrittener Autorität über die drei symbolischen Grade ihrer Jurisdiktion (Lehrling, Geselle, Meister) und diese Autorität mit keinem Obersten Rat teilen.
  6. Auflegen der drei Großen Lichter der Freimaurerei (Heiliges Buch, Zirkel und Winkelmaß) bei den Arbeiten der Großloge und ihrer Logen.
  7. Verbot von Diskussionen über Religion und Politik in den Logen.
  8. Anerkennung der alten Landmarken.