Innung-Artikel des vereinigten Steinmetz und Maurer-Handwerks zu Dresden: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn Wir denn gnediglichen geneigt, Unser Unterthanen Nutz, Bestes und gedeihliches auffnehmen, zu befördern und nach genommener Erkundigung aus des Schöffers und Raths alhier gethanen Bericht befunden, das dieselbigen Niemands nachtheilgk und Ihnen zu aufnehmung und Wolfarth Ihres Handwergks dienstlich und zuträglich, Alss haben Wir gemelten beiden Handwergken der Steinmetzen und Maurer solche gefaßte Innungs-Artikel, wie dieselbigen hernach folgen, aus fürstlicher Macht und Obrigkeit confirmiret und bestätiget.
 
Wenn Wir denn gnediglichen geneigt, Unser Unterthanen Nutz, Bestes und gedeihliches auffnehmen, zu befördern und nach genommener Erkundigung aus des Schöffers und Raths alhier gethanen Bericht befunden, das dieselbigen Niemands nachtheilgk und Ihnen zu aufnehmung und Wolfarth Ihres Handwergks dienstlich und zuträglich, Alss haben Wir gemelten beiden Handwergken der Steinmetzen und Maurer solche gefaßte Innungs-Artikel, wie dieselbigen hernach folgen, aus fürstlicher Macht und Obrigkeit confirmiret und bestätiget.
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===Erstlichen.===

Version vom 3. Oktober 2013, 14:09 Uhr

Innung-Artikel des vereinigten Steinmetz und Maurer-Handwerks zu Dresden

vom 17. Febr. 1602 im Auszug (im Aufbau)

Von Gottes Gnaden Wir, Christian der Andre Herzogh zu Sachßen, des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschalch und Landgraff in Düringen, Marggraff zu Meißen und Burggraff zu Magdeburgk, vor Uns und inn vormundschafft der Hochgeborenn Fürsten, Unserer freundlichen lieben Büdere, Herrns Johann Georgen und Herrn Augusten, Hertzogen zu Sachsenn Bekennen und thun kundt mit diesem Unserm briefe allermenniglichen, das wir von Unsern lieben getreuen, den Handwergenn der Steinmetzen und Maurer allhier zu Dreßden unterthäniglichen angelanget worden, Ihnen hernachfolgende Ordnung und Innung ihres Handwergks, deren sie sich mit Vorwissen des Raths einhelliglichen vereiniget und verglichen, zu Confirmiren und zu bestättigen,

Wenn Wir denn gnediglichen geneigt, Unser Unterthanen Nutz, Bestes und gedeihliches auffnehmen, zu befördern und nach genommener Erkundigung aus des Schöffers und Raths alhier gethanen Bericht befunden, das dieselbigen Niemands nachtheilgk und Ihnen zu aufnehmung und Wolfarth Ihres Handwergks dienstlich und zuträglich, Alss haben Wir gemelten beiden Handwergken der Steinmetzen und Maurer solche gefaßte Innungs-Artikel, wie dieselbigen hernach folgen, aus fürstlicher Macht und Obrigkeit confirmiret und bestätiget.

Erstlichen.