Besuchende Brüder

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Ein 'Letter of good standing', mit dem die 'Nationale Großloge von Rumänien' 2013 eine Mitgliedschaft bestätigt. Ebenso dass der Bruder stellvertretender Großmeister war, zu welcher Loge er gehört ('Tibiscum' in Temeschwar/Banat) und dass er mit diesem Zertifikat die 'Großloge von Österreich' besuchen wird. Schließlich noch, wann er die drei Grade Lehrling, Geselle und Meister erreicht hat (1996 in wenigen Monaten: für mitteleuropäische Verhältnisse ungewöhnlich schnell), und dass der 'Letter' drei Monate lang gültig sein wird. Unterschrift des stellvertretenden Großsekretärs, Stempel und Siegel der Großloge.

Besuchende Brüder

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder


Je nach den lokalen Bestimmungen über das Gastrecht, das durchaus nicht einheitlich geregelt ist, werden reguläre Freimaurer zum Besuche bei anderen Logen zugelassen. Besuchende Brr., die bei einer fremden Loge anklopfen, müssen den Nachweis erbringen, daß sie im Vollbesitze ihrer maurerischen Rechte sind (in good standing).

Dazu gehören: die Kenntnis der freimaurerischen Erkennungszeichen des angegebenen Grades, maurerische Ausweispapiere (Logenpaß, s. d.) und die Bestätigung, daß sie tatsächlich noch dem Freimaurerbunde angehören. Hierzu wird meist eine Mitgliedskarte mit der Bestätigung des letzten Logenbeitrages angefordert. Diese Vorsichtsmaßregeln dienen ausschließlich dem Zwecke, die Logen von unerwünschten Besuchern, Logenbettlern und Nichtbefugten freizuhalten.

In vielen Logen wird daher der Besucher einer Prüfung unterzogen, die in Amerika obligatorisch ist (s. Tilers Oath). Oder es müssen in Amerika u. a. O. zwei Brr. der Loge die Bürgschaft für den Besucher ubernehmen. Der Bruder wird nach erfolgter Prüfung zur Arbeit zugelassen, wird als Gast besonders geprüft, hat aber in der Regel in der Loge, deren Logenordnung er für die Dauer der Arbeit unbedingt unterstellt ist, keinerlei Rechte.

Er darf sich daher an Beschlüssen usw. nicht beteiligen, hat auch nicht das Recht, Anträge zu stellen. Das Wort ergreifen darf er nur über ausdrückliche Erlaubnis des hammerführenden Meisters. In manchen romanischen Logen allerdings können die B. B. auch bei einmaligem Besuch an Kugelungen usw. teilnehmen. Die Zulassung zum Logenbesuch wird besonders in den angelsächsischen Logen vom Bestehen eines Anerkennungsverhältnisses abhängig gemacht. Im allgemeinen hat ein Br. einer Großloge in allen Logen seiner Obödienz Zutritt. Jedoch kennt die englische Verfassung auch hier Ausnahmen.

Ständig besuchende Brüder

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder


nennt man Mitglieder meist ortsfremder Logen, die sich einer Loge zu ständigem Besuche anschließen und gewisse Mitgliedsrechte erlangen. Sie haben gewöhnlich weder aktives noch passives Wahlrecht, tragen aber durch einen Mitgliedsbeitrag zu den Bedürfnissen der Loge bei. Inwieweit sie zu den Beratungen der Loge zugezogen werden können, ist von der Verfassung der betreffenden Großloge abhängig. Ständig Besuchende verbleiben bezüglich der maurerischen Gerichtsbarkeit ihrer Mutterloge unterstellt, die auch in jedem einzelnen Falle die Genehmigung zum Eintritt als ständig besuchender Br. in einer fremden Loge zu geben hat.

Siehe auch